Wir ant­wor­ten auf Ihre Fragen.

Die Fra­gen und Ant­wor­ten ent­spre­chen dem jet­zi­gen Stand der Pla­nun­gen (Mit­te 2020). Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zu den The­men Finan­zen, Grund­stück und Woh­nun­gen fol­gen, sobald die­se feststehen.

Genos­sen­schaft
Wozu dient eine Genossenschaftsgründung?
Zusam­men mit wei­te­ren Enga­gier­ten schafft man gemein­schaft­liches Wohn­ei­gen­tum. Dies bie­tet eine grö­ße­re Sicher­heit als ein Miet­ver­hält­nis und ist güns­ti­ger sowie weni­ger ris­kant als ein Eigenheim.
Wie sieht der Zeit­plan für die Woh­nungs­ge­nos­sen­schaft aus?
Die Grün­dung der Stadt­wer­ker-Woh­nungs­ge­nos­sen­schaft ist im Janu­ar 2017 mit 31 Grün­dungs­mit­glie­dern erfolgt. Die Grün­dungs­mit­glie­der haben den Namen Stadt­werk­schaft eG für die ein­ge­tra­ge­ne Genos­sen­schaft gewählt.

Die Stadt­werk­schaft will zeit­nah ein ers­tes Bau­pro­jekt umset­zen und bald nach dem Grund­stücks­er­werb den Bau­be­ginn ein­lei­ten. Die ers­ten Woh­nun­gen sol­len in ca. drei bis fünf Jah­ren bezo­gen wer­den kön­nen. Wei­te­re Bau­pro­jek­te sol­len folgen.

Wie kann ich mich einbringen?
Grund­sätz­lich ist es das Anlie­gen einer Genos­sen­schaft, dass sich ihre Mit­glie­der aktiv ein­brin­gen, mit­ge­stal­ten und auch Auf­ga­ben über­neh­men. Bei Abstim­mun­gen hat jedes Mit­glied eine Stim­me, unab­hän­gig von der Zahl der erwor­be­nen Genossenschaftsanteile.

Aktu­ell berei­ten die Grün­dungs­mit­glie­der der Stadt­werk­schaft in ver­schie­de­nen Arbeits­grup­pen unter ande­rem die Bau- und Wohn­kon­zep­te und die Bewer­bung auf Grund­stücke vor. Jeder, der Mit­glied wird, kann sich hier mit ein­brin­gen. Die Arbeits­krei­se wer­den koor­di­niert von Spre­chern bzw. Spre­che­rin­nen im engen Aus­tausch mit dem Vor­stand. Die aktu­el­len Ter­mi­ne wer­den jeweils im News­letter bekannt gegeben.

Die Stadt­werk­schaft sucht der­zeit zahl­rei­che wei­te­re Mit­glie­der mit Wohn­recht sowie inves­tie­ren­de Mitglieder.

Ein finan­zi­el­les Ein­brin­gen ist wich­tig für den erfolg­rei­chen Start: Bis zu 40 Pro­zent der soge­nann­ten Geste­hungs­kos­ten (Kos­ten für Grund­stück und Grund­er­werb, Bau­kos­ten und Bau­ne­ben­kos­ten) müs­sen als Eigen­ka­pi­tal der Genos­sen­schafts­mit­glie­der in die Genos­sen­schaft ein­ge­bracht werden.

Mit­glied­schaft
Wie kann ich Mit­glied der Stadt­werk­schaft eG werden?
Grund­sätz­lich ist das Pro­jekt als Genos­sen­schaft für Stadt­wer­ker gedacht. Mit­glied mit Wohn­recht kann jede Mit­ar­bei­te­rin und jeder Mit­ar­bei­ter der Stadt­wer­ke Mün­chen (SWM) GmbH und ihrer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten wer­den, an denen die SWM zu min­des­tens 50 Pro­zent betei­ligt sind, sofern er oder sie dort seit min­des­tens einem Jahr unbe­fris­tet ange­stellt ist. Zur Mit­glied­schaft mit Wohn­recht gehört, dass er/sie ein Ein­tritts­geld und einen Pflicht­an­teil für die Finan­zie­rung des Bau­pro­jekts zahlt (s.u.).

Alle Nicht-Stadt­wer­ker kön­nen eben­falls mit­ma­chen: Als inves­tie­ren­de Mit­glie­der. Vor­aus­set­zung für eine inves­tie­ren­de Mit­glied­schaft ist der Erwerb von min­des­tens drei Genos­sen­schafts­an­tei­len à 500 Euro. Geplant ist, dass die inves­tie­ren­den Mit­glie­der eine jähr­li­che Divi­den­de erhal­ten, sobald die Stadt­werk­schaft eG Erträ­ge („Miet­ein­nah­men“) durch woh­nen­de Mit­glie­der hat.

Was pas­siert für Mit­glie­der bei einem Arbeitgeberwechsel?
Wer Mit­glied mit Wohn­recht bei der Stadt­werk­schaft ist (Vor­aus­set­zung sie­he oben), behält sein Wohn­recht lebens­lang und unab­hän­gig von einem spä­te­ren Arbeit­ge­ber­wech­sel. Liegt bereits eine Mit­glied­schaft in der Genos­sen­schaft vor, dann ändert also eine Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses bei den SWM oder ihrer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten nichts daran.
Was ist, wenn ich noch kein gan­zes Jahr bei den SWM oder einer Toch­ter­ge­sell­schaft bin?
Sie kön­nen sofort inves­tie­ren­des Mit­glied wer­den und dies spä­ter in eine Mit­glied­schaft mit Wohn­recht umwan­deln. Sobald Ihr Arbeits­ver­hält­nis min­des­tens ein Jahr läuft, sen­den Sie uns bit­te einen Beleg dar­über zu, bean­tra­gen beim Vor­stand der Stadt­werk­schaft per E‑Mail an vorstand@stadtwerkschaft.de die Ände­rung der Mit­glied­schaft und zah­len das ein­ma­li­ge Ein­tritts­geld von 200 Euro nach.
Kön­nen mei­ne Kinder/Familienangehörige eben­falls Mit­glied mit Wohn­recht werden?
Erwach­se­ne Kin­der oder wei­te­re Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge kön­nen nur dann ein eigen­stän­di­ges Mit­glied mit Wohn­recht in der Stadt­werk­schaft wer­den, wenn sie bei den Stadt­wer­ken Mün­chen (SWM) oder einer ihrer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten ange­stellt sind.

Kin­der oder Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge kön­nen aber selbst­ver­ständ­lich im Haus­halt eines Genos­sen­schafts­mit­glieds mit Wohn­recht leben. Sie­he dazu auch die Ant­wort auf die obe­re Fra­ge „Wie kann ich Mit­glied der Stadt­werk­schaft eG werden?“

Wohn­recht
Habe ich als Genos­sen­schafts­mit­glied Anrecht auf eine Wohnung?
Nicht jedes Genos­sen­schafts­mit­glied kann auto­ma­tisch eine Woh­nung erhal­ten. Woh­nun­gen wer­den nach den fest­ge­leg­ten Grund­sät­zen der Woh­nungs­ver­ga­be der Stadt­werk­schaft eG vergeben.

Grund­sätz­lich gibt es in der Genos­sen­schaft drei Arten von Mitgliedern:

  • Mit­glie­der mit Wohn­recht und aktu­el­lem Inter­es­se an einer Woh­nung (Ein­zug nach Fertigstellung)
  • Mit­glie­der mit Wohn­recht und spä­te­rem Inter­es­se an einer Woh­nung (Ein­zug z. B. erst in eini­gen Jah­ren gewünscht)
  • Soli­darm­it­glie­der / inves­tie­ren­de Mit­glie­der (ohne Wohnrecht)
Was geschieht bei Ren­ten­ein­tritt oder Erbe?

Mit­glie­der, die in einer Genos­sen­schafts­woh­nung leben, dür­fen natür­lich auch nach dem Ren­ten­ein­tritt wei­ter­hin dort wohnen. 

Bezüg­lich des Wohn­rechts gilt beim Todes­fall eines Mitglieds:

- Wer zu Leb­zei­ten des Genos­sen­schafts­mit­glieds mit in der Genos­sen­schafts­woh­nung gewohnt hat, darf auch nach des­sen Tod dort woh­nen bleiben.

- Das Wohn­recht wird jedoch nicht ver­erbt: Erben, die nicht mit dem Genos­sen­schafts­mit­glied in der Genos­sen­schafts­woh­nung gewohnt haben, erhal­ten nach dem Tod nicht die Mit­glied­schaft mit Wohn­recht. Die Geschäfts­an­tei­le unter­lie­gen dem Erbrecht und wer­den an die Erben ausgezahlt.

Woh­nun­gen
Wie erfolgt künf­tig die Wohnungsvergabe?
Es ist kei­ne War­te­lis­te für die künf­tig ver­füg­ba­ren Woh­nun­gen der Stadt­werk­schaft vor­ge­se­hen. Freie Woh­nun­gen wer­den jeweils aktu­ell auf der Home­page mit einer fes­ten Bewer­bungs­frist aus­ge­schrie­ben. Nach Ablauf der Frist prüft der Vor­stand alle ein­ge­gan­ge­nen Bewer­bun­gen der Mit­glie­der mit Wohn­recht auf Basis der bei der Grün­dung beschlos­se­nen Kri­te­ri­en. Dazu zäh­len u. a. die Dau­er der Mit­glied­schaft (hier zäh­len Ein­tritts­jahr und ‑monat, nicht jedoch die auto­ma­tisch erstell­te Mit­glieds­num­mer), zudem sozia­le Kri­te­ri­en und auch das per­sön­li­che Enga­ge­ment (d.h. das akti­ve Ein­brin­gen in die Genossenschaft). 

Mit­glie­der kön­nen die auf der Grün­dungs­ver­samm­lung fest­ge­leg­ten detail­lier­ten Beschlüs­se zur Woh­nungs­ver­ga­be ein­se­hen. Dazu bit­te eine kur­ze Anfra­ge per E‑Mail an kontakt@stadtwerkschaft.de senden.

Kann ich eine Woh­nung der Genos­sen­schaft erwer­ben und an Drit­te vermieten?
Nein, das ist nicht mög­lich – auch kei­ne Unter­ver­mie­tung an erwach­se­ne Kin­der oder Familienangehörige.
Wo wer­den die Woh­nun­gen gebaut?
Das steht aktu­ell noch nicht fest. Die Stadt­werk­schaft eG will sich vsl. auf eines der frei­en Grund­stücke bewer­ben, die die Lan­des­haupt­stadt Mün­chen zu güns­ti­gen Kon­di­tio­nen an Genos­sen­schaf­ten vergibt.

Ange­strebt wird zunächst in einem ers­ten Pro­jekt der Bau von Wohn­ein­hei­ten in unter­schied­li­cher Grö­ße. Wei­te­re Bau­pro­jek­te kön­nen folgen.

Wie wer­den die Woh­nun­gen aussehen?
Um die Bau­vor­ha­ben der Genos­sen­schaft mög­lichst wirt­schaft­lich zu gestal­ten, wird aus heu­ti­ger Sicht eine Kom­bi­na­ti­on einer grö­ße­ren Zahl von Woh­nun­gen auf der erwor­be­nen Grund­stücks­flä­che mit indi­vi­du­ell nutz­ba­ren Gemein­schafts­flä­chen angestrebt.

Mit den Detail­fra­gen wie Grö­ße und Aus­stat­tung der künf­ti­gen Woh­nun­gen beschäf­tigt sich der Arbeits­kreis „Wohn- und Bau­kon­zep­te“ der Stadt­werk­schaft. Alle – auch neue – Mit­glie­der haben die Mög­lich­keit, ihre Ideen und Bedürf­nis­se hier aktiv mit einzubringen.

Das Ange­bot rich­tet sich grund­sätz­lich an eine hete­ro­ge­ne Bewoh­ner­schaft (Sin­gles, Paa­re, Fami­li­en). Auch alters­ge­rech­tes Woh­nen soll nach Mög­lich­keit mit­be­dacht wer­den. Die Mischung aus indi­vi­du­el­len und Gemein­schafts­flä­chen wird sich auch an der För­der­fä­hig­keit durch die Lan­des­haupt­stadt Mün­chen (zum Bei­spiel mit einer Mischung aus Mün­chen-Modell und Kon­zep­tio­nel­lem Miet­woh­nungs­bau (KMB)) orientieren.

Der Pkw-Stell­platz­schlüs­sel wird sich an dem gewähl­ten Wohn­pro­jekt ori­en­tie­ren. Dar­über ist aktu­ell jedoch noch nicht entschieden.

Finan­zen
Was muss ich für eine Mit­glied­schaft mit Wohn­recht investieren?

Inves­tie­ren­de Mit­glie­der zeich­nen einen Pflicht­an­teil in Höhe von 3 Genos­sen­schafts­an­tei­len à 500 Euro (= 1.500 Euro). Selbst­ver­ständ­lich kön­nen Sie jeder­zeit wei­te­re Antei­le erwer­ben – bis zu maxi­mal 500 Anteile.

Die Ein­la­ge dient der Bil­dung des Eigen­ka­pi­tals der Genos­sen­schaft, sie und ggf. wei­te­re erwor­be­ne Antei­le wer­den bei Aus­tritt nach einem fest­ge­leg­ten mehr­jäh­ri­gen Zeit­raum zurückgezahlt.

Genaue­res regelt die Satzung der Genossenschaft.

Was kommt bei einer Mit­glied­schaft mit Wohn­recht finan­zi­ell auf mich zu?

Mit­glie­der mit Wohn­recht zah­len im ers­ten Schritt (mit Bean­tra­gung der Mit­glied­schaft):

  • Ein­tritts­geld in Höhe von 200 Euro (nicht rückzahlbar)
  • 3 Pflicht­an­tei­le in Höhe je 500 Euro (= 1.500 Euro)

Im zwei­ten Schritt, also bei Ein­zug in eine Genos­sen­schafts­woh­nung:

  • monat­li­che Nut­zungs­ge­bühr (= Miete)
  • ein­ma­lig wei­te­re Pflicht­an­tei­le, also eine woh­nungs­be­zo­ge­ne Ein­la­ge, die sich nach der Woh­nungs­grö­ße bemisst. Bit­te beach­ten Sie dazu die Bei­spiel­rech­nun­gen wei­ter unten.

Die Ein­la­ge dient der Bil­dung des Eigen­ka­pi­tals der Genos­sen­schaft, sie und ggf. wei­te­re erwor­be­ne Antei­le wer­den bei Aus­tritt nach einem fest­ge­leg­ten mehr­jäh­ri­gen Zeit­raum zurück­ge­zahlt. Genaue­res regelt die Satzung der Genossenschaft.

Was wird die Mie­te / Nut­zungs­ge­bühr kosten?

Mit­glie­der, die mit der Genos­sen­schaft einen Nut­zungs­ver­trag über eine Woh­nung abge­schlos­sen haben, zah­len eine monat­li­che Nut­zungs­ge­bühr (ana­log zur Mie­te). Die­se bemisst sich an der Höhe der woh­nungs­be­zo­ge­nen Ein­la­ge, ggf. abhän­gig von dem zugrun­de­lie­gen­den För­de­rungs­mo­dell und ggf. einem Stellplatz.

Eine Genos­sen­schaft ori­en­tiert ihre Mie­ten / Nut­zungs­ge­büh­ren am Kos­ten­miet­prin­zip. Die Erträ­ge müs­sen den lau­fen­den Auf­wand decken (ins­be­son­de­re Zin­sen, Til­gungs- und Ver­wal­tungs­kos­ten) und eine Rück­la­gen­bil­dung für spä­te­ren Instand­hal­tungs­be­darf ermöglichen.

Die genau­en Kos­ten wer­den erst fest­ste­hen, sobald ein Grund­stücks­er­werb erfolgt ist und die Details der zu bau­en­den Woh­nun­gen inklu­si­ve mög­li­cher För­de­run­gen geklärt sind.

Bei­spie­le für die woh­nungs­be­zo­ge­ne Ein­la­ge (= wei­te­re Pflichtanteile)

Ach­tung! Es han­delt sich hier­bei um Bei­spie­le auf Basis von der­zeit in Aus­schrei­bung befind­li­chen Genos­sen­schafts­pro­jek­ten (in Frei­ham) im Mün­chen-Modell bzw. kon­zep­tio­nel­len Miet­woh­nungs­bau. Es sind Abschät­zun­gen im Rah­men des Modells der Lan­des­haupt­stadt Mün­chen – wie die Finan­zie­rung eines Pro­jek­tes außer­halb des städ­ti­schen Modells aus­se­hen wür­de, ist der­zeit noch schwer abzuschätzen.


Mün­chen Modell: För­der­mo­dell der Stadt Mün­chen. Um her­aus­zu­fin­den, ob die­se För­de­rung für Sie in Fra­ge kommt, und für detail­lier­te Infor­ma­tio­nen kli­cken Sie bit­te hier. Nur mit einem von der Behör­de aus­ge­stell­ten Berech­ti­gungs­schein, ist der Bezug einer nach Mün­chen-Modell geför­der­ten Woh­nung möglich!

Hier geht’s zum Fly­er Mün­chen Modell

Kos­ten für den Bewohner:

  • Monat­lich: Die Nut­zungs­ge­bühr (= Mie­te) beträgt ca. 10,50 Euro kalt pro m² Wohnfläche
  • Ein­ma­lig (vor Woh­nungs­be­zug): wei­te­re Pflicht­an­tei­le (= woh­nungs­be­zo­ge­ne Ein­la­ge) von 600 Euro pro m² Wohnfläche

Bei­spiel für eine 50 m²-Woh­nung mit dem München-Modell:

  • Monat­li­che Nut­zungs­ge­bühr: ca. 525 Euro / kalt
  • Wei­te­re Pflicht­an­tei­le: 30.000 Euro

Frei­fi­nan­zier­te Woh­nung bzw. Kon­zep­tio­nel­ler Miet­woh­nungs­bau – ohne Einkommensobergrenzen:

Kos­ten für den Bewohner:

  • Monat­lich: Die Nut­zungs­ge­bühr (= Mie­te) beträgt ca. 12,50 Euro kalt pro m² Wohnfläche
  • Ein­ma­lig (vor Woh­nungs­be­zug): wei­te­re Pflicht­an­tei­le (= woh­nungs­be­zo­ge­ne Ein­la­ge) von 1.200 Euro pro m² Wohnfläche

Bei­spiel für eine frei­fi­nan­zier­te 50 m² ‑Woh­nung:

  • Monat­li­che Nut­zungs­ge­bühr: ca. 625 Euro / kalt
  • Wei­te­re Pflicht­an­tei­le: 60.000 Euro
  • Für wei­te­re Infor­ma­tio­nen kli­cken Sie bit­te hier.

Bit­te beach­ten Sie, dass die o.g. Infor­ma­tio­nen kei­nes­wegs ver­bind­li­che Rech­nun­gen für Woh­nun­gen der Stadt­werk­schaft dar­stel­len. Deren Kon­di­tio­nen kön­nen erst dann genau fest­ge­legt wer­den, wenn wir ein Grund­stück gefun­den haben!

Wel­che För­de­run­gen kann ich für selbst genutz­ten Wohn­raum erhalten?
Die Stadt­werk­schaft plant ihr Wohn­pro­jekt so, dass für einen Teil der Woh­nun­gen För­de­run­gen nach dem Mün­chen-Modell sowie nach Kon­zep­tio­nel­lem Miet­woh­nungs­bau (Details sie­he vori­ger Punkt) mög­lich sind.

Die KfW bie­tet Kre­di­te für Pri­vat­per­so­nen an, die z.B. die not­wen­di­gen Genos­sen­schafts­an­tei­le beim Ein­zug in die Woh­nung ein­brin­gen möchten.

Lohnt sich eine Mit­glied­schaft, auch wenn ich kei­ne Woh­nung nut­zen möchte?
Ja. Auf ihre ein­ge­brach­ten Kapi­tal­an­tei­le über die Pflicht­an­tei­le hin­aus erhal­ten die inves­tie­ren­den Mit­glie­der bei erfolg­rei­chem Wirt­schaf­ten der Genos­sen­schaft eine Divi­den­de. Eine Divi­den­de kann ab dem Zeit­punkt poten­zi­ell aus­ge­zahlt wer­den, ab dem die Genos­sen­schaft Ein­nah­men durch Nut­zungs­ge­büh­ren (Mie­te) erhält.

Jede Geld­an­la­ge ist natur­ge­mäß mit einem gewis­sen Risi­ko ver­bun­den. Bei der der­zei­ti­gen Ent­wick­lung am Münch­ner Grund­stücks- und Woh­nungs­markt dürf­ten die Risi­ken einer Ein­la­ge in die Genos­sen­schaft aber über­schau­bar sein.

Was kos­tet mich eine inves­tie­ren­de Mit­glied­schaft ohne Wohnrecht?
Inves­tie­ren­de Mit­glie­der zeich­nen einen Pflicht­an­teil in Höhe von 3 Genos­sen­schafts­an­tei­len à 500 Euro (= 1.500 Euro). Selbst­ver­ständ­lich kön­nen sie dar­über hin­aus jeder­zeit wei­te­re Antei­le erwer­ben – bis zu maxi­mal 500 Antei­le. Die poten­zi­el­le Divi­den­de bemisst sich pro Anteil.

Die Ein­la­ge dient der Bil­dung des Eigen­ka­pi­tals der Genos­sen­schaft, sie und ggf. wei­te­re erwor­be­ne Antei­le wer­den bei Aus­tritt nach einem fest­ge­leg­ten mehr­jäh­ri­gen Zeit­raum zurückgezahlt.

Genaue­res regelt die Satzung der Genossenschaft.

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